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    Satzung des SV Dickenberg

    Satzung des Sportverein Dickenberg e.V. 1963

    § 1 NAME UND SITZ DES VEREINS
    § 2 ZWECK DES VEREINS
    § 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
    § 4 GESCHÄFTSJAHR
    § 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
    § 6 MITGLIEDSBEITRÄGE
    § 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
    § 8 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
    § 9 AUSSCHLUSSVERFAHREN
    § 10 STIMMRECHT UND WÄHLBARKEIT
    § 11 ORGANE DES VEREINS
    § 12 AUFGABEN DER ORGANE DES VEREINS
    § 13 DIE VEREINSJUGEND
    § 14 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
    § 15 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
    § 16 WAHLEN
    § 17 ZUSAMMENSETZUNG DES VORSTANDES
    § 18 AUFGABEN DES VORSTANDES
    § 19 BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDES
    § 20 DIE ABTEILUNGEN
    § 21 AUSSCHÜSSE
    § 22 PROTOKOLLIERUNG VON BESCHLÜSSEN
    § 23 VERGÜTUNG
    § 24 KASSENPRÜFUNG
    § 25 HAFTUNG DES VEREINS
    § 26 DATENSCHUTZ IM VEREIN
    § 27 AUFLÖSUNG DES VEREINS
    § 28 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    § 1 Name und Sitz des Vereins

    (1) Der am 22.12.1963 in Ibbenbüren-Dickenberg gegründete Verein führt den Namen "SV (Sportverein) Dickenberg e.V.".
    (2) Er ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Steinfurt unter der Nr.10202 eingetragen.
    (3) Der Verein hat seinen Sitz in 49479 Ibbenbüren.
    (4) Die Vereinsfarben sind blau-weiß.

    § 2 Zweck des Vereins

    (1) Zweck des Vereins ist

    a) die öffentliche Gesundheits- und Sportförderung aller Personen, insbesondere der Jugend, durch Angebote in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports,
    b) das Zusammenführen der Vereinsmitglieder durch kulturelle Veranstaltungen.

    (2) Der Verein ist Mitglied der für die jeweiligen Sportarten zuständigen Landesfachverbände und dem Kreissportbund Steinfurt
    (3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    -entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
    -die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
    -die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
    -die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
    -die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen
    und -Maßnahmen,
    -Aus-/Weiterbildung und Einsatz von fachgerecht ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
    -die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften

    § 3 Gemeinnützigkeit

    1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 4 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

    § 5 Erwerb der Mitgliedschaft

    (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand beantragt, bei Minderjährigen mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
    (2) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Eine Ablehnung muss dem Antragssteller nicht begründet werden.
    (3) Die Mitgliedschaft beginnt mit Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes. Für den Monat der Anmeldung ist grundsätzlich der volle Beitrag fällig. Die satzungsgemäßen Rechte und Pflichten werden mit der ersten Zahlung des Mitgliedsbeitrages erlangt.

    § 6 Mitgliedsbeiträge

    (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Darüber hinaus können Familienbeiträge festgesetzt werden. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt. Das betroffene Mitglied wird vorab rechtzeitig darüber informiert.
    (2) Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge, Gebühren und Umlagen, ausgenommen der laut § 20 Absatz 4 von Abteilungsversammlungen beschlossenen Mitglieds- und Sonderbeiträgen, entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des vierfachen des monatlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
    (3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
    (4) Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin monatlich eingezogen.
    (5) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
    (6) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
    (7) Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
    (8) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

    § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    (1) Alle Mitglieder haben bei Versammlungen und sonstigen Vereinsveranstaltungen den Anordnungen des Gesamtvorstandes oder von ihnen beauftragten Dritten Folge zu leisten.
    (2) Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
    (3) Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 16. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Deren gesetzliche Vertreter erteilen durch Anmeldung des Minderjährigen ihre Zustimmung zur Ausübung des Stimmrechts durch den Minderjährigen gemäß § 10 dieser Satzung.

    § 8 Beendigung der Mitgliedschaft

    (1) Die Mitgliedschaft endet
    -durch Austritt aus dem Verein
    -durch Ausschluss aus dem Verein
    -durch Streichung aus der Mitgliederliste
    -durch Tod
    -durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
    (2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann mit sechswöchiger Frist zum Quartalsende erklärt werden.
    (3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
    (4) Ein Mitglied kann gemäß nachfolgendem § 9 der Satzung wegen: a) erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Pflichten (§ 6), b) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins (vereinsschädigendes Verhalten), c) unehrenhafter Handlungen, insbesondere durch Äußerungen extremistischer Gesinnung oder d) durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Ausschlussverfahren richtet sich nach § 9 dieser Satzung.

    § 9 Ausschlussverfahren

    (1) Über den Ausschluss entscheiden

    a) bei einem Mitglied grundsätzlich der Gesamtvorstand,
    b) bei einem Vorstandsmitglied die Mitgliederversammlung.

    (2) Das Ausschlussverfahren wird durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit einfacher Mehrheit eingeleitet. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sind. Der Beschluss kann ein sofortiges Ruhen der Vereinsämter und/oder einen Ausschluss vom Spiel- und Trainingsbetrieb beinhalten.
    (3) Die Einleitung des Ausschlussverfahrens ist dem Betroffenen unter Auflistung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntgabe des Schreibens persönlich vor dem Gesamtvorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
    (4) Kommt der Gesamtvorstand aufgrund der Anhörung eines betroffenen Vorstandsmitgliedes zum Schluss, das Ausschlussverfahren gegen ein Vorstandsmitglied weiterzuführen, so ist innerhalb von vier Wochen die Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf der Versammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich erneut persönlich zu den Vorwürfen zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme ist auch hier zu verlesen.
    (5) Das Ergebnis der Anhörung ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Über die Anhörung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.
    (6) Gegen einen Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
    (7) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

    §10 Stimmrecht und Wählbarkeit

    (1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
    (2) Für das Stimmrecht und die Wählbarkeit Jugendlicher und Kinder unter 16 Jahren gilt die Jugendordnung.
    (3) Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins, soweit die Jugendordnung nichts anderes verfügt.

    § 11 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind

    a) die Mitgliederversammlung
    b) der geschäftsführende Vorstand
    c) der Gesamtvorstand
    d) die Jugendversammlung
    e) der Jugendvorstand

    § 12 Aufgaben der Organe des Vereins

    (1) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

    a) die Entlastung des Gesamtvorstandes,
    b) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins,
    c) die Beschlussfassung in Ausschlussverfahren gegen Vorstandsmitglieder,
    d) die Beschlussfassung in Ausschlussverfahren bei vorliegendem Widerspruch des Ausgeschlossenen,
    e) die Entgegennahme der Vorstandsberichte,
    f) die Neuwahl bzw. Bestätigung der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer,
    g) die Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
    h) die Festsetzung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen.

    (2) Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für

    a) den Geschäftsverkehr,
    b) die Behandlung von Vermögens- und Darlehensfragen,
    c) die Aufstellung eines Haushaltsplans für das Geschäftsjahr, die Buchführung, die Erstellung des Jahresberichtes,
    d) die Beschlussfassung über Aufnahme und Bestrafung von Mitgliedern und über Vereinsstrafen,
    e) die Erledigung von Aufgaben des Gesamtvorstandes, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen,
    f) die Erledigung von sonstigen Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig sind,
    g) die Überwachung der satzungsgemäßen Verwendung der Vereinsgelder.

    (3) Der Gesamtvorstand ist zuständig für

    a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und das Aufstellen der Tagesordnung,
    b) die Einberufung der Mitgliederversammlung,
    c) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    d) die Behandlung von Anregungen aus den Reihen der Mitglieder,
    e) die Bewilligung von Ausgaben für Investitionen des Gesamtvereines,
    f) die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
    g) die Beschlussfassung über die Bildung von Ausschüssen,
    h) die Kontrolle des geschäftsführenden Vorstandes,
    i) die Gründung von Abteilungen,
    j) Widersprüche gegen Vereinsstrafen,
    k) Bestätigung der von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter

    § 13 Die Vereinsjugend

    1) Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
    2) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
    3) Organe der Vereinsjugend sind:

    a) der Jugendvorstand
    b) die Jugendversammlung

    Der Vorsitzende der Vereinsjugend ist Mitglied des Gesamtvorstandes.

    4) Das Nähere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen werden kann und der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

    § 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
    (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung sollte in den ersten zwei Monaten eines Geschäftsjahres stattfinden.
    (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

    a) der Vorstand beschließt,
    b) 10% der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorsitzenden beantragt haben,
    c) zur Wahrnehmung der Aufgaben aus § 12 der Satzung erforderlich ist.

    (4) Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung in Form einer Veröffentlichung in der Ibbenbürener Volkzeitung und per Aushang im Vereinsheim Heinrich Brockmann Straße 23, 49479 Ibbenbüren. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Termin der Mitgliederversammlung hat eine Frist von mindestens acht Tagen zu liegen. Die Frist beginnt mit dem, der Veröffentlichung folgenden Tag.
    (5) Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

    a) Berichte des Vorsitzenden, des Kassierers, der Kassenprüfer sowie der Abteilungsleiter,
    b) Entlastung des Gesamtvorstandes,
    c) Wahlen gem. § 16 dieser Satzung,
    d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
    e) Festsetzung der Beiträge, Gebühren und Umlagen. Sie kann anlassbezogen erweitert werden.

    Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss anlassbezogen erstellt werden und den Grund der Versammlung beinhalten
    (6) Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des
    Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem
    geschäftsführenden Vorstand bis zum 15. Januar des Jahres zugehen.
    (7) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste und die Presse zulassen.

    §15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ausgenommen bei Änderung des Vereinszweckes.
    (2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung einem Dritten übertragen werden.
    (3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
    (4) Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung. Auf Antrag sind Abstimmungen geheim durchzuführen.

    § 16 Wahlen

    (1) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren alternierend gewählt. In den Jahren mit gerader Jahreszahl: -der 1. Vorsitzende, -der Kassierer, -der 2. Geschäftsführer, -ein Kassenprüfer,
    mit ungerader Jahreszahl - der 2. Vorsitzende, - der 1. Geschäftsführer, - der Schriftführer, - ein Kassenprüfer.
    (2) Der Pressewart, der Sozialwart und die Beisitzer werden jährlich gewählt, die jeweiligen Abteilungsleiter und ihre Stellvertreter bestätigt.
    (3) Die Wiederwahl ist - mit Ausnahme der Kassenprüfer - zulässig.
    (4) Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt, dürfen durch den Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitglieder- bzw. Abteilungsversammlung kommissarisch deren Aufgaben auf bereits berufene Vorstandmitglieder, bei Aufgaben gemäß § 26 BGB auf entsprechend berufene Vorstandsmitglieder übertragen werden.

    § 17 Zusammensetzung des Vorstandes

    (1) Der Verein wird vom Gesamtvorstand geleitet.
    (2) Der Vorstand arbeitet als a) geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Geschäftsführer, dem 2. Geschäftsführer, dem 1. Kassierer, dem 2. Kassierer und dem Schriftführer b) Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Abteilungsleitern oder ihren Stellvertretern, 3 bis 7 Beisitzern, dem Sozialwart und dem Vorsitzenden der Vereinsjugend.
    (3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer und der 1. Kassierer, die den Verein jeweils zu zweit vertreten.

    § 18 Aufgaben des Vorstandes

    (1) Die interne Aufgabenverteilung unter den Vorstandmitgliedern wird innerhalb des Vorstandes abgesprochen und geregelt.

    § 19 Beschlussfassung des Vorstandes

    (1) Geschäftsführender Vorstand und Gesamtvorstand sind, außer im Ausschlussverfahren gem. § 8 dieser Satzung, beschlussfähig, wenn die Hälfte der jeweiligen Vorstandsmitglieder anwesend ist.
    (2) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

    § 20 Die Abteilungen

    (1) Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.
    (2) Die Abteilungen werden durch die Abteilungsleiter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Sie dürfen in ihren Entscheidungen nicht den Gesamtinteressen des Vereins zuwiderhandeln, sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
    (3) Abteilungsleiter und Mitarbeiter werden jährlich von der Abteilungsversammlung gewählt. Diese wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einberufen. Für die Einberufung und Beschlussfähigkeit gelten die Vorschriften aus § 14 dieser Satzung, wobei der Begriff "Vorstand" aus der Satzung in diesem Fall sowohl für den Gesamtvorstand des Vereins als auch dem Abteilungsvorstand gilt.
    Der Abteilungsleiter muss nach §12 Abs. 3 (k) bestätigt werden
    (4) Die Abteilungsversammlung ist im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum jeweils auf der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitglieds- oder Sonderbeitrag einen Abteilungs- und/oder Aufnahmebeitrag zu beschließen.
    (5) Die Abteilungen verwalten ihre Kostenstelle eigenständig. Der geschäftsführende Vorstand besitzt ein Vetorecht. Dieses muss von 2 Mitgliedern des Vorstandes ausgeübt und der Abteilung gegenüber begründet werden. Bei Differenzen entscheidet der Gesamtvorstand.
    (6) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.

    § 21 Ausschüsse

    (1) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für besondere Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder durch den Gesamtvorstand berufen werden. Er kann für besondere Aufgaben Beauftragte benennen.
    (2) Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf, sie werden durch den vom Gesamtvorstand bestimmten Leiter einberufen.

    § 22 Protokollierung von Beschlüssen

    (1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Abteilungs-versammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.

    § 23 Vergütung

    1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
    2) Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung im Rahmen des Ehrenamtsfreibetrages gem. § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
    3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende.
    4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch
    die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
    5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden kann.

    § 24 Kassenprüfung

    (1) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

    § 25 Haftung des Vereins

    (1)Ehrenamtlich Tätige und Organ-bzw. Funktionsträger, deren Vergütung die Beitragsgrenze nach § 3 Nr.26 a EStG (sog. „Ehrenamtsfreibetrag“) in seiner jeweils gültigen Fassung nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
    (2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

    § 26 Datenschutz im Verein

    1) Ausschließlich für den Zweck des Vereins und seines Dachverbands erhoben, mit Hilfe der EDV gespeichert und verwendet werden von Mitgliedern Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift mit Telefonnummer und E-Mail, bevorzugte Erreichbarkeit (personenbezogene Daten), Eintritt, Austritt, Abteilung (ggf. mit Daten beim Wechsel), Vereinsstrafen und Ehrungen (vereinsbezogene Daten). Name, Vorname, Geburtsdatum und vereinsbezogene Daten können anlassbezogen in den Vereinsmedien veröffentlicht werden. Die personenbezogenen Daten mit Ausnahme des Geburtsdatums und die Daten über eine Zugehörigkeit zu den Abteilungen des Vereins können auf Anforderung eines anderen Mitglieds diesem auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
    2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere
    die folgenden Rechte:
    -das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    -das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    -das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    -das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS- GVO,
    -das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    -das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
    3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
    4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach
    der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

    § 27 Auflösung des Vereins

    (1) Die Auflösung des Gesamtvereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt "Auflösung des Gesamtvereins" stehen.
    (2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller Vorstandsmitglieder beschlossen hat,
    b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
    (3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
    (4) Bei Auflösung des Gesamtvereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Ibbenbüren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

    § 28 Schlussbestimmungen

    Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22.Februar 2019 genehmigt. Damit sind sämtliche bisherigen Satzungsbestimmungen aufgehoben.
    Ibbenbüren, 22.02.2019
    1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
    1. Geschäftsführer 1. Kassenwart

    Download der Satzung

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    Mittwochs 18 - 19 Uhr
    Tel.: +49 170 4796581
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